Satzung
§1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen „Arrata – Verein für fachübergreifende und angewandte Archäologie e.V.“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Sitz des Vereins ist Oberwesel.
§2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung durch die Förderung und Pflege der Archäologie und der ihr angrenzenden Disziplinen.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsprojekte sowie denkmal- und archäologiepädagogische Maßnahmen und Öffentlichkeitsarbeit. Im Rahmen seiner Zielsetzung beschäftigt sich der Verein mit allen Kulturepochen von der Altsteinzeit bis zur Gegenwart und den angrenzenden Disziplinen. Er fördert die archäologische Forschung und Denkmalpflege im Sinne der Denkmalschutzgesetze sowie der diesbezüglich geltenden allgemeinen deutschen Gesetze. Der wissenschaftlich wie auch angewandt und experimentell arbeitende Verein veranstaltet hierzu archäologische Festlichkeiten, Infoveranstaltungen, Exkursionen, Führungen, Seminare, Vorträge und Diskussionen. Der Verein beschäftigt sich mit archäoökologischen und -pädagogischen sowie denkmalpflegerischen Fragestellungen, erstellt hierzu wissenschaftliche Forschungsarbeiten, fachdidaktische Literatur und veröffentlicht seine Erkenntnisse.
3. Als bürgerschaftlicher und demokratisch denkender Verein handelt der Verein finanziell und politisch unabhängig.
4. Der Verein bemüht sich um eine Zusammenarbeit mit Geschichts-, Denkmal- und Archäologievereinen und Institutionen angrenzender Disziplinen (v.a. Natur-, Landschafts- und Umweltschutz).
5. Der Verein strebt nach geeigneten Projekten, Räumlichkeiten oder einem Freizeitgelände zur Verwirklichung seiner Vereinsaufgaben und –ziele.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ausgenommen sind Auslagenerstattung und Honorare für satzungsgemäße Arbeiten von Vereinsmitgliedern, die auch von Vereinsfremden nur gegen Auslagenerstattung und Honorierung erbracht würden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2000.
§5 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
4. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds,
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig,
- durch Ausschluß aus dem Verein
5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
§6 Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten ermäßigen. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§7 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
§8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
- dem/der 1. Vorsitzenden
- dem/der 2. Vorsitzenden
- dem/der Kassenwart/in
- dem/der Schriftführer/in
- bis zu drei Beisitzer/innen
2. Der Verein wird i. S. d. § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die 1. Vorsitzende/n und den/die 2. Vorsitzende/n vertreten (engerer Vorstand). Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt und in der Vertretung an die Beschlüsse des Vorstands gebunden.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds bestimmen.
4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder durch den/die 1. Vorsitzende/n oder den/die 2. Vorsitzende/n eingeladen sind und mindestens die Hälfte, darunter der/die 1. Vorsitzende oder der/die 2. Vorsitzende teilnimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung.
5. Der Vorstand kann ein Vorstandsmitglied, das sich vereinsschädigend verhalten hat, jederzeit abberufen. Vor der Beschlussfassung ist dem Vorstandsmitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
§9 Zuständigkeit des Vorstandes
1. Der Vorstand ist sowohl in engerer wie auch erweiterter Form für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; Festsetzung der Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
- Verwaltung des Vereinsvermögens, Beschlußfassung über Ausgaben, Erstellung des Jahresberichtes;
- Beschlußfassung über die Aufnahme von Mitgliedern;
- Ergänzung des Vorstandes bis zur nächsten Mitgliederversammlung
2. Auf Beschluß des Vorstandes kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden.
3. Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 20 % der Mitglieder dies schriftlich beantragen.
§10 Der archäologische Beirat
Die Mitgliederversammlung kann auf die Dauer von 2 Jahren einen archäologischen Beirat wählen. Er hat die Aufgabe die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und beratend mitzuwirken.
§11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom engeren Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung schriftlich oder fernmündlich einzuberufen, dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der ortsüblichen Tageszeitung erfolgen, hierbei ist ebenfalls eine Frist von 2 Wochen einzuhalten.
2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Wahl des Vorstands und des archäologischen Beirats.
- Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem (engeren) Vorstand angehören dürfen, auf die Dauer von 2 Jahr.
- Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung.
- Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags.
- Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
- Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluß durch den Vorstand.
3. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden bzw. 3. Vorsitzenden geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter und einen Schriftführer.
6. In der Mitgliedsversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vereine, Institutionen und korporative Mitglieder werden durch ihre Vorsitzenden bzw. Leiter vertreten und besitzen ebenfalls je eine Stimme.
7. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Vereinszwecks ist ebenfalls eine Mehrheit von zwei Dritteln nötig.
§12 Datenschutz im Verein (neu)
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitgliedern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§13 Auflösung des Vereins
1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Denkmalpflege, von Wissenschaft und Forschung, der Erziehung und der Volks- und Berufsbildung.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
3. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die engeren Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Festgestellt am 15. 01. 2000
Abgeändert und ergänzt gemäß Beschluss vom 26.04.18
Unterschriften